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Kleiwiese 14
48477 Hörstel
| mobil: |
0175 16 88 87 1 |
| tel: |
05459 / 801 591 |
| fax: |
05459 / 801 592 |
horst.w.o.ullrich@t-online.de
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Dipl.-Ing. Horst Ullrich VDI
von der IHK Nord Westfalen
öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger
für Maschinen, Anlagen und techn. Betriebseinrichtungen
- Bewertung und Schadensfeststellung
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Werdegang
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Ausbildung zum
Maschinenbauschlosser |
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Ingenieurstudium, Fachrichtung:
allgemeiner Maschinenbau |
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REFA-Ausbildung |
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Fertigungsplanung in der Automobil-industrie |
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Abteilungsleiter Anlagentechnik
in einem Verkehrsunternehmen |
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Seit 2001 tätig als freiberuflicher
Unternehmensberater und Sach-verständiger |
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Seit Dezember 2002 durch die IHK
Nord Westfalen öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger
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Beratungsleistungen
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Erstellung und Einführung
von Controllingsystemen
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Erstellung von Kalkulationen für
die Kostenrechnung
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Analyse, Optimierung und Umsetzungsbegleitung
in
- Fertigungsplanung
- Fertigungssteuerung
- Produktion
- innerbetrieblicher Logistik
- Personaleinsatz
- Leistungsentlohnung |
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Sachverständigenleistungen
Wertfeststellung...
für Maschinen,
Anlagen und technische u. kaufmännische Betriebseinrichtungen zur Versicherung
von Schadenrisiken in
• Feuerversicherung
• Maschinenversicherung
• Transportversicherung
• Haftpflichtversicherung
entsprechend den jeweiligen Vertragsbedingungen zum Neuwert, Zeitwert und
gemeinen Wert.
für Maschinen,
Anlagen und technische Betriebseinrichtungen
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zur Ermittlung der realisierbaren
Verkehrswerte |
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für Kreditsicherung |
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in Insolvenzen |
für Betriebswirtschaftliche
Betrachtungen bei
• Betriebszusammenlegungen
• Betriebsteilungen
• Betriebsveräußerung
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Auseinandersetzungen zwischen
Teilhabern |
• Vermietung und Verpachtung
• strategischen Planungen
• Planungen zur Unternehmensnachfolge
Schadensfeststellung,
Begutachtung...
bei
• Maschinenschäden
• Brandschäden
• Transportschäden
für Gerichte,
gemäß Beweisbeschluß, bei der Feststellung von Schäden
oder Mängeln, im „gerichtlichen Verfahren“ und im „selbständigen
Beweisverfahren“ (§485 ZPO).
im Sachverständigenverfahren
nach Eintritt eines Versicherungsfalls (AFB 87 §15).
für Firmen
und private Personen bei Klärung von streitigen Sachverhalten außerhalb
eines gerichtlichen Verfahrens als Schiedsgutachter.
für die Feststellung
von Ersatz-leistungen, die durch eingetretene Schäden oder durch
bestehende Mängel (§434 BGB) begründet sind.
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